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§ 475 ABGB – Gewöhnlichere Arten: a) der Haus-Servituten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Die Haus-Servituten sind gewöhnlich: 1) Ziffer eins Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen; 2) Ziffer 2 Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen; 3) Ziffer 3 Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen; 4) Ziffer 4 Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen; 5) Ziffer 5 Den Rauch durch des Nachbars Schorstein zu führen; 6) Ziffer 6 Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten; 7) Ziffer 7 Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen. Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.

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Rechtsprechung zu § 475 ABGB

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