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§ 477 ABGB – Vorzügliche Feld-Servituten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift

Die vorzüglichen Feld-Servituten sind: 1) Ziffer eins das Recht, einen Fußsteig, Viehtrieb oder Fahrweg auf fremden Grund und Boden zu halten; 2) Ziffer 2 das Wasser zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser ab- und herzuleiten; 3) Ziffer 3 das Vieh zu hüthen und zu weiden; 4) Ziffer 4 Holz zu fällen, verdorrte Aeste und Reiser zu sammeln, Eicheln zu lesen, Laub zu rechen; 5) Ziffer 5 zu jagen, zu fischen, Vögel zu fangen; 6) Ziffer 6 Steine zu brechen, Sand zu graben, Kalk zu brennen.

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Rechtsprechung zu § 477 ABGB

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