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Europaius

§ 491 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Canäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschenden Grundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.

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Rechtsprechung zu § 491 ABGB

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1996-11-20

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.