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§ 514 ABGB – Vergütung für Bauführungen des Eigentümers

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift

Wenn der Eigenthümer Bauführungen, die durch das Alter des Gebäudes, oder durch einen Zufall nothwenig gemacht werden, auf Anzeige des Fruchtnießers auf seine Kosten besorgt; ist ihm der Fruchtnießer, nach Maß der dadurch verbesserten Fruchtnießung, die Zinsen des verwendeten Capitals zu vergüten schuldig.

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Rechtsprechung zu § 514 ABGB

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2013-06-27

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.