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Europaius

§ 515 ABGB – Bauführung durch den Fruchtnießer

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift

Kann oder will der Eigenthümer dazu sich nicht verstehen; so ist der Fruchtnießer berechtigt, entweder den Bau zu führen, und nach geendigter Fruchtnießung, gleich einem redlichen Besitzer, den Ersatz zu fordern; oder, für die durch Unterbleibung des Baues vermißte Fruchtnießung, eine angemessene Vergütung zu verlangen.

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Rechtsprechung zu § 515 ABGB

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1982-06-29

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.