Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 532 ABGB – Erbrecht

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Das Erbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Diejenige Person, der das Erbrecht gebührt, wird Erbe genannt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 532 ABGB

2
2018-09-11

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.