§ 538 ABGB – Erbfähigkeit
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.
Verweise auf diese Vorschrift
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.