§ 647 ABGB – Grundsätze Berufung zum Vermächtnisnehmer
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
(1)Ein Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
Rechtsprechung zu § 647 ABGB
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2025-04-29
2024-04-23
2003-09-11
1999-01-27
1999-01-27
1999-01-27
1999-01-27
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 535Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
- § 537Vererblichkeit des Erbrechts
- § 538Erbfähigkeit
- § 803Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft
Verweise auf diese Vorschrift
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