§ 555 ABGB – Einsetzung mehrerer Erben
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Hat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so erben sie zu gleichen Teilen.
Rechtsprechung zu § 555 ABGB
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2009-09-29
1996-10-03
Verweise auf diese Vorschrift
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