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§ 583 ABGB – Notarielle Verfügung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 583 ABGB

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1982-10-06

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.