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§ 715 ABGB – Unfeststellbare Reihenfolge letztwilliger Verfügungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift

Kann nicht festgestellt werden, welche von mehreren letztwilligen Verfügungen früher oder später errichtet wurde, so gelten alle, soweit sie nebeneinander bestehen können. Die Bestimmungen des Sechzehnten Hauptstücks gelten entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 715 ABGB

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1999-11-16

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.