Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 716 ABGB – Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.