§ 768 ABGB – Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Das Gericht kann auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung ändern oder aufheben. Der Pflichtteilsschuldner und der Pflichtteilsberechtigte haben einander über eine wesentliche Änderung der Umstände unverzüglich zu informieren.
Rechtsprechung zu § 768 ABGB
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2004-10-13
1990-09-27
Verweise auf diese Vorschrift
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