§ 790 ABGB – Haftung des Geschenknehmers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
(1)Besitzt der Geschenknehmer die zugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wert vermindert, so haftet er mit seinem gesamten Vermögen, wenn er diesen Verlust unredlich zugelassen hat.
Rechtsprechung zu § 790 ABGB
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2001-02-22
1954-05-05
Verweise in dieser Vorschrift
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