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§ 838 ABGB – Mehrheitsbeschluss bei gemeinsamer Verwaltung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte · nichtamtliche Überschrift

Wird die Verwaltung Mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.

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Rechtsprechung zu § 838 ABGB

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1979-05-02

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.