§ 853a ABGB – Ausnahme für Grenzkatastergrundstücke
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte · nichtamtliche Überschrift
Für Grenzen von Grundstücken, die im Grenzkataster enthalten sind, finden die Bestimmungen der §§ 850 bis 853 keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 853a ABGB
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2016-05-31
2014-09-02
2014-08-08
2014-02-20
Verweise in dieser Vorschrift
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