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§ 854 ABGB – Vermuthete Gemeinschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte

Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen (Anm.: richtig: Wappen) , Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.

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Rechtsprechung zu § 854 ABGB

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2020-01-28

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