§ 863 ABGB – Stillschweigende Willenserklärung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Ein Wille kann ausdrücklich durch Worte oder allgemein anerkannte Zeichen erklärt werden, aber auch stillschweigend durch Handlungen, die bei Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel offenlassen. Bei der Beurteilung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen sind die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu berücksichtigen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.
(2)In bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 863 ABGB
374
2026-03-23
2026-03-06
2025-11-25
2025-10-23
2025-09-29
2025-02-25
2024-06-19
2023-12-04