§ 900 ABGB – Übergang bedingter Rechte auf Erben
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.
Rechtsprechung zu § 900 ABGB
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1987-06-11