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§ 900 ABGB – Übergang bedingter Rechte auf Erben

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.

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Rechtsprechung zu § 900 ABGB

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1987-06-11

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.