§ 905a ABGB – Leistung von Gattungssachen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
Rechtsprechung zu § 905a ABGB
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Verweise auf diese Vorschrift
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