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§ 905a ABGB – Leistung von Gattungssachen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.

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Rechtsprechung zu § 905a ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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