§ 939 ABGB – In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Achtzehntes Hauptstück – Von Schenkungen
Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweyfelhaftes Recht Verzicht thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.
Verweise auf diese Vorschrift
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