§ 1381 ABGB – Unentgeltlicher Erlass einer Forderung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeldlich erläßt, macht eine Schenkung (§. 939).
Rechtsprechung zu § 1381 ABGB
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2012-03-21
1989-04-20
Verweise in dieser Vorschrift
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