§ 945 ABGB – In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Achtzehntes Hauptstück – Von Schenkungen
Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachtheiligen Folgen.