§ 955 ABGB – Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Achtzehntes Hauptstück – Von Schenkungen
Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden seyn.