§ 957 ABGB – Verwahrungsvertrag
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Neunzehntes Hauptstück – Von dem Verwahrungsvertrage
Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.
Rechtsprechung zu § 957 ABGB
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2021-01-28
2016-05-25
2012-09-25
2007-03-23
1996-09-23
1994-03-24
1991-10-09