§ 963 ABGB – Aufkündigung der Verwahrung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Neunzehntes Hauptstück – Von dem Verwahrungsvertrage · nichtamtliche Überschrift
Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.
Rechtsprechung zu § 963 ABGB
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2023-01-27
2014-08-21