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Europaius

§ 978 ABGB – Vertragswidriger Gebrauch der geliehenen Sache

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zwanzigstes Hauptstück – Von dem Leihvertrage · nichtamtliche Überschrift

Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich; und dieser auch berechtiget, die Sache sogleich zurück zu fordern.

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