§ 979 ABGB – Haftung des Entlehners für Beschädigung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zwanzigstes Hauptstück – Von dem Leihvertrage · nichtamtliche Überschrift
Wird die geliehene Sache beschädiget, oder zu Grunde gerichtet; so muß der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, so wie der Verwahrer einer Sache ersetzen (§. 965).
Rechtsprechung zu § 979 ABGB
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2017-07-07
2011-07-18
2006-10-05
1999-10-20
1967-02-23
1960-08-30
Verweise in dieser Vorschrift
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