§ 131f ArbVG – Konzernjugendvertretung
(1)Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Jugendvertrauensräte errichtet, so kann eine Konzernjugendvertretung zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der in der Konzernjugendvertretung vertretenen jugendlichen Arbeitnehmer gebildet werden, für die §§ 88a und 88b sinngemäß gelten.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 3Verhältnis zu anderen Rechtsquellen
- § 4Kollektivvertragsfähigkeit
- § 88a
- § 88bKonstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer
- § 131dAufgaben und Befugnisse
Verweise auf diese Vorschrift
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