§ 4 ArbVG – Kollektivvertragsfähigkeit
(1)Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist.
(2)Kollektivvertragsfähig sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, welche 1. sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln; 2. in ihrer auf Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig werden; 3. vermöge der Zahl der Mitglieder und des Umfanges der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben; 4. in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig sind.
(3)Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfanges ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber angehören.
Rechtsprechung zu § 4 ArbVG
21
2026-04-01
2022-11-21
2022-11-21
2022-05-30
2022-01-04
2021-03-24
2020-02-11
2019-06-25
Verweise auf diese Vorschrift
12
- § 5Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
- § 14Hinterlegung und Kundmachung des Kollektivvertrages
- § 18HAUPTSTÜCK DIE ERKLÄRUNG VON KOLLEKTIVVERTRÄGEN ZUR SATZUNG Begriff und Voraussetzungen
- § 49Stimmberechtigung und Beschlußfassung
- § 77Geschäftsführung
- § 87Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
- § 126Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates
- § 131fKonzernjugendvertretung
- § 132
- § 146Verhandlung und Beschlußfassung
- § 160TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen
- § 272Teil Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung