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§ 3 ArbVG – Verhältnis zu anderen Rechtsquellen

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Kurz erklärt

§ 3 ArbVG legt fest, dass Kollektivvertragsbestimmungen über die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch eingeschränkt werden dürfen. Sondervereinbarungen sind, soweit der Kollektivvertrag sie nicht ausschließt, nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Bereiche betreffen, die der Kollektivvertrag nicht regelt. Ob eine Sondervereinbarung günstiger ist, wird nicht einzeln geprüft, sondern es werden jene Regelungen, die rechtlich und sachlich zusammenhängen, gebündelt miteinander verglichen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Abs. 1 günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 3 ArbVG

52
2024-02-14
2023-07-27
2023-01-24

Verweise auf diese Vorschrift

9

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.