§ 184 ArbVG – Tätigkeitsdauer
(1)Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Konstituierung.
(2)Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet 1. wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt; wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz eins, nicht mehr erfüllt; 2. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 faßt; 3. wenn das Gericht die Errichtung (§ 177 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen; 4. mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird; 5. in den Fällen des § 191 Abs. 1 Z 1 bis 3. in den Fällen des Paragraph 191, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 171Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
- § 177Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium Errichtung und Zusammensetzung
- § 188Beschluß über die Beendigung der Verhandlungen
- § 189Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat
- § 190Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
- § 191Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes Errichtung