§ 191 ArbVG – Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes Errichtung
(1)Wenn 1. zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluß fassen oder 2. die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert oder nicht binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag gemäß § 177 Abs. 1 aufnimmt oder die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert oder nicht binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag gemäß Paragraph 177, Absatz eins, aufnimmt oder 3. binnen drei Jahren nach diesem Antrag oder dem Vorschlag der zentralen Leitung gemäß § 177 Abs. 1 keine Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 zustandekommt und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 gefaßt hat, binnen drei Jahren nach diesem Antrag oder dem Vorschlag der zentralen Leitung gemäß Paragraph 177, Absatz eins, keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190 zustandekommt und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluß gemäß Paragraph 188, Absatz eins, gefaßt hat, ist ein Europäischer Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten.
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 177Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium Errichtung und Zusammensetzung
- § 188Beschluß über die Beendigung der Verhandlungen
- § 189Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat
- § 190Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
Verweise auf diese Vorschrift
3