§ 190 ArbVG – Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
(1)Wenn besonderes Verhandlungsgremium und zentrale Leitung die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten.
(2)Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung der zentralen Leitung näher zu regeln, die Arbeitnehmervertreter insbesondere über alle länderübergreifenden Angelegenheiten zu informieren, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmerschaft haben.
Rechtsprechung zu § 190 ArbVG
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2022-09-01
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 113
- § 171Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
- § 184Tätigkeitsdauer
- § 191Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes Errichtung
- § 196Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
- § 201Hauptstück Sonstige Bestimmungen Beschluß über die Aufnahme von Verhandlungen
- § 204Verschwiegenheitspflicht
- § 205Rechte der Arbeitnehmervertreter
- § 207Strafbestimmungen