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§ 19 ArbVG – Rechtswirkungen

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

(1)Die Bestimmungen der gehörig kundgemachten Satzung sind innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. § 3 und § 11 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft. Dies gilt nicht für Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4. Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft. Dies gilt nicht für Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,

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Rechtsprechung zu § 19 ArbVG

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2022-01-04
2020-02-06
2020-02-06
2020-02-06
2019-04-29
2019-04-29
2019-04-29
2019-04-29

Verweise in dieser Vorschrift

3

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.