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§ 11 ArbVG – Normwirkung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

(1)Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
(2)Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnt seine Wirkung mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag.

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Rechtsprechung zu § 11 ArbVG

10
2004-06-23
2002-04-30
1994-09-29

Verweise auf diese Vorschrift

3

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.