§ 204 ArbVG – Verschwiegenheitspflicht
(1)Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 190 mitwirken, ist § 115 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiterbesteht.
Rechtsprechung zu § 204 ArbVG
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2022-09-01
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 115HAUPTSTÜCK RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES Grundsätze der…
- § 189Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat
- § 190Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
- § 203Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
Verweise auf diese Vorschrift
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