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Europaius

§ 222 ArbVG – Tätigkeitsdauer

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

(1)Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2)Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet, 1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst; wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, fasst; 2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 215 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen; 3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist; 4. im Fall des § 232 Abs. 1 Z 1; im Fall des Paragraph 232, Absatz eins, Ziffer eins,; 5. wenn innerhalb des gemäß § 226 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 zustande gekommen ist.

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Verweise in dieser Vorschrift

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