§ 226 ArbVG – Dauer der Verhandlungen
Verweise in dieser Vorschrift
2
- § 230Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
- § 231Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
Verweise auf diese Vorschrift
9
- § 222Tätigkeitsdauer
- § 227Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
- § 228Strukturänderungen
- § 232Abschnitt SE-Betriebsrat kraft Gesetzes Errichtung
- § 243Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
- § 244Abschnitt Mitbestimmung kraft Gesetzes Anwendbarkeit
- § 260Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen…
- § 265Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen…
- § 269Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen…