§ 232 ArbVG – Abschnitt SE-Betriebsrat kraft Gesetzes Errichtung
(1)Wenn 1. die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder 2. innerhalb des gemäß § 226 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 gefasst hat, innerhalb des gemäß Paragraph 226, für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, gefasst hat, ist ein SE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten.
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 226Dauer der Verhandlungen
- § 227Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
- § 230Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
- § 231Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
Verweise auf diese Vorschrift
2