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§ 42 ArbVG – Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

(1)Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt: 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer; 2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl; 3. Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds; 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates; 5. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl; 6. Wahl der Rechnungsprüfer; 7. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer; 8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2)Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 40 Abs. 3. Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß Paragraph 40, Absatz 3,
(3)Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

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Rechtsprechung zu § 42 ArbVG

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2014-07-22
1993-04-28

Verweise in dieser Vorschrift

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