§ 83 ArbVG – Geschäftsführung
Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der §§ 66 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Z 1 und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden. Die Errichtung geschäftsführender Ausschüsse durch Geschäftsordnung (§ 69 Abs. 4) ist nicht zulässig.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 5Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
- § 6Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung
- § 8Kollektivvertragsangehörigkeit
- § 66Konstituierung des Betriebsrates
- § 67Sitzungen des Betriebsrates
- § 68Beschlußfassung
- § 69Übertragung von Aufgaben
- § 70Autonome Geschäftsordnung
- § 71Vertretung nach außen
Verweise auf diese Vorschrift
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