§ 5 ArbVG – Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
(1)Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Kundmachung hat die freiwillige Berufsvereinigung (der Verein), der (dem) die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen.
(3)Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch das Bundeseinigungsamt von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 5 ArbVG
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2026-04-01
2022-05-30
2022-01-04
2021-03-24
2019-04-29
2019-04-29
2019-04-29
2019-04-29
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 6Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung
- § 17Geltungsdauer des Kollektivvertrages
- § 39Grundsätze der Interessenvertretung
- § 83Geschäftsführung
- § 126Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates
- § 132
- § 134Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs
- § 158Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes
- § 160TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen