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§ 6 ArbVG – Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.

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Rechtsprechung zu § 6 ArbVG

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1989-12-20

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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