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§ 93 ArbVG – Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 93 ArbVG

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2022-01-17
2001-02-15
1993-04-30

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.