§ 93 ArbVG – Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
Rechtsprechung zu § 93 ArbVG
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2022-01-17
2001-02-15
1993-04-30