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Europaius

§ 104 GmbHG – Bestellung von Aufsichtsorganen nach dem Kreditwesengesetz

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – römisch fünf · nichtamtliche Überschrift

Der Bundesminister für Finanzen kann auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den Fällen, in denen sonst kein Staatskommissär und Stellvertreter gemäß § 26 Abs. 1 Kreditwesengesetz zu bestellen ist, diese Aufsichtsorgane bestellen, wenn dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundesministers für Finanzen nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist.

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Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.