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Europaius

§ 102 GmbHG – Behörden und Verfahren

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – römisch fünf

Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

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Rechtsprechung zu § 102 GmbHG

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2017-06-28
2007-09-13

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.