Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 112 GmbHG – Gesonderte Buchführung über inländische Geschäfte

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Ausländische Gesellschaften · nichtamtliche Überschrift

Die für das Inland bestellte Vertretung hat über die inländischen Geschäfte gesondert Bücher zu führen.

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