§ 113 GmbHG – Auflösung der Niederlassung
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Ausländische Gesellschaften
(1)Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen.
(2)Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.
Rechtsprechung zu § 113 GmbHG
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2007-09-13
1994-03-24
1991-09-12
Verweise in dieser Vorschrift
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