Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 30k GmbHG

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen › Zweiter Abschnitt – Die gesellschaftlichen Organe › Titel – Die Geschäftsführer

(1)Der Aufsichtsrat hat folgende Unterlagen zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten: 1. die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen; 2. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung; 3. gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen; 4. gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB); 5. gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR-VG); 6. gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.
(2)In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben. (Anm. 1) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben. Anmerkung eins, ) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 7, BGBl. I Nr. 6/2026 ) (_____________ Anm. 1: Art. 4 Z 6 des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes – NaBeG, BGBl. I Nr. 6/2026 lautet: „In § 30k Abs. 2 wird die Wortfolge „den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ durch die Wortfolge „die in Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.) Anmerkung eins, : Artikel 4, Ziffer 6, des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes – NaBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, lautet: „In Paragraph 30 k, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ durch die Wortfolge „die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Unterlagen“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.